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Impressum
Förderverein Kita Freunde am See

für die Kita am See Bordesholm

Friedrich Hayn Str. 6
24582 Bordesholm
Vertreten durch: Martin Wasse, Vorsitzender
info@kitafreundeamsee.de

Registereintrag

Registergericht:  Amtsgericht Kiel
Registernummer: VR 7554 KI

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Satzung des Fördervereins KITA Freunde am See e.V.
für die Kita am See in Bordesholm

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein KITA Freunde am See“ (im Folgenden „Verein” genannt). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 25482 Bordesholm Friedrich Hayn Str.6
3. Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr vom 01.09. – 31.08.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Beschaffen von Mitteln, durch das Sammeln von Spenden und in anderer geeigneter Art und Weise, zur Weiterleitung an die Gemeinde, als Träger des Kindergartens, zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung steuerbegünstigter Zwecke in der Kita am See. Insbesondere sollen die Mittel zur Verfügung gestellt werden für:
a) Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien
b) Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung des Kindergartens
c) Unterstützung der pädagogischen Arbeit
d) Unterstützung der Kinder bei der Teilnahme an und allgemeinen Ermöglichung von Gemeinschaftsveranstaltungen (Zoo, Zirkus, Bauernhof, Karneval, Osterfest, Sommerfest, Laternelaufen, Weihnachtsfeier etc.)
3. Eine Förderung erfolgt nur, insofern die von den Trägern, Gemeinde und Land, für den Kindergarten bereitgestellten Haushaltsmittel nicht ausreichen, keine Refinanzierung oder anderweitig Finanzierung möglich ist.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:

a) Mitgliedsbeiträgen,
b) Geld- und Sachspenden,
c) Veranstaltung von Festen zur Spendensammlung
d) sonstigen Zuwendungen.

2. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dokumentation in der aktuellen Fassung des Aufnahmeantrages.

3. Der Förderverein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen dient allein gemeinnützigen Zwecken.

4. Der Förderverein übernimmt dabei keine Aufgaben des Trägers.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke gilt § 16 Absatz 2 dieser Satzung.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person bzw. Personen-Vereinigung werden, die bereit ist, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben und beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch die Aushändigung der schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
• schriftliche Kündigung mindestens 4 Wochen vor Ende des Kindergartenjahres
• Tod des Mitgliedes
• Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, dem Ansehen des Vereins schadet oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein halbes Jahr im Rückstand ist
• Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
• Beendigung des Betreuungsverhältnisses zwischen dem Mitglied und der KITA am See für das letzte Kind des Mitglieds, das noch in der KITA betreut wurde, falls nicht ausdrücklich eine Weiterführung der Mitgliedschaft gewünscht wird.
6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche und Anrechte des Mitgliedes an den Verein. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen erfolgt nicht.
8. Die Tätigkeiten in den Organen des Vereins sind ehrenamtlich.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat dabei eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat.
3. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
4. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
5. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Beitrag ist im Voraus für das Beitragsjahr zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern:
• dem/der Vorsitzenden
• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
• dem/der 1 Kassierer/-in
• dem/der 2 Kassiere/-in (Kassenprüfer/-in)
• dem/der 1. Beisitzer/-in
• dem/der 2. Beisitzer/-in
• dem/der 3. Beisitzer/-in
• dem/der 4. Beisitzer/-in
• dem/der 5. Beisitzer/-in
• dem/der 6. Beisitzer/-in
2. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach innen und außen. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird für je zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
4. Wählbar ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat.
5. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen, wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
7. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
10. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben, nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen.
11. Die KITA-Leitung und der Elternbeirat können auf Einladung mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
3. Dabei entscheidet:
a) bei Einzelbeträgen bis zu 50 Euro der/die Vorsitzende gemeinsam mit
dem/den Kassierer/-in.
b) bei Beträgen von 50 bis 300 Euro der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
c) bei Beträgen über 300 Euro die Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.
4. Der/Die Vorsitzende bzw. sein/ihr Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz.
5. Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor.
6. Der Vorstand entscheidet über die Annahme von Mitgliedsanträgen.
7. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand einem Mitglied den Mitgliedsbeitrag erlassen oder einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Dieses liegt im Ermessen des Vorstandes.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres einberufen.
2. Die Einberufung erfolgt in Schriftform (Aushang und Brief oder E-Mail), mit Angabe der Tagesordnungspunkte, mindestens 4 Wochen vorher.
3. Alle Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
4. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
5. Über die Art der Abstimmung (z.B. durch Handzeichen, geheime Abstimmung etc.) entscheidet der/die Vorsitzende.
6. Die Mitgliederversammlung ist dabei unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• die Festlegung der Richtlinien für den Vorstand zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß den Bestimmungen der Satzung
• die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers (im Wahljahr)
• die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers
• Benennung des Protokollführers der Mitgliederversammlung
• die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers
• die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
• den Beschluss von Satzungsänderungen
2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
3. Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
2. Es gelten dabei für die Form die Regelungen des § 9 Abs. 2. Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens 2 Wochen.

§ 14 Satzungsänderung
1. Eine Satzungsänderung kann nur dann beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung bereits als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt worden ist.
2. Die Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder geändert werden.

§ 15 Kassenprüfer
In der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu
wählen.
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Außerdem ist einmal jährlich
der Kassenbestand des abgelaufenen Geschäftsjahres festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.
Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung vom Ergebnis der Kassenprüfung
zu unterrichten.

§16 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Bordesholm, als Träger der Kita am See, zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Kindergarten.

§17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung vom 30.01.2024
festgestellt und verabschiedet.
Bordesholm, den 30.01.2024
Die Gründungsmitglieder unterzeichnen wie folgt:

  1. Martin Wasse
  2. Cindy Wasse
  3. Lisa Stürzebecher
  4. Sevda Temur
  5. Ismail Temur
  6. Kristine Pape
  7. Paul-Phillip Pape
  8. Sandra Scherwinski
  9. Saskia Röstel
  10. Ira Andresen